Dienstvorschriften für Kesselwärter (anno 1939)


 
 
Die Sicherheit des Kesselbetriebes ist maßgeblich abhängig von der Einhaltung
der entsprechenden Regelungen und Gesetze.
Auch die ordnungsgemäße Instandhaltung und Überprüfung der Kesselanlage
durch sachkundiges Personal ist von großer Priorität.
So ist der heutige TÜV ursprünglich aus der Dampfkesselüberwachung
heraus entstanden.
Nachfolgend sind die historischen Dienstvorschriften für Kesselwärter in der
Binnenschiffahrt (anno 1939) informativ nachzulesen.

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Dienstvorschriften HIST. DIENSTVORSCHRIFTEN (PDF-DOKUMENT) Dienstvorschriften

Kesselraumschild

Dienstvorschriften für Kesselwärter auf
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt (1939)

Allgemeines

1. Der Kesselwärter ist neben dem etwa vorhandenen Maschinisten für die Wartung
 des Kessels verantwortlich. Der Kessel muß unter Aufsicht bleiben,
solange das Feuer nicht entfernt oder aufgebänkt ist.

2. Unbefugten darf der Zutritt zur Kesselanlage nicht gestattet werden.

3. Die Kesselanlage ist stets rein, gut beleuchtet und frei von allen nicht dahingehörenden
Gegenständen zu halten. Die Ausgänge des Kesselraumes müssen während des Betriebes
stets unverschlossen und frei bleiben.

 

Inbetriebsetzung des Kessels

4. Vor dem Füllen des Kessels ist festzustellen, ob er im Innern rein ist, fremde
Gegenstände aus ihm entfernt  und die Entleerungsvorrichtungen
(Ablasevorrichtungen) geschlossen sind.Alle zum Kessel gehörigen
Vorrichtungen müssen gangbar, ihre Verbindung mit dem Kessel frei sein.

5. Das Anheizen soll langsam und erst erfolgen, nachdem der Kessel mindestens
bis zur Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes gefüllt ist.

6. Während des Anheizens ist der Dampfraum des Kessels mit der äußeren Luft
 oder mit der Betriebsmaschine zu verbinden (Anwärmen der Maschine).
Beginnt der Dampfdruck zu steigen, so sind die Absperrvorrichtungen zu schließen.
Dichtungen sind nachzusehen und erforderlichenfalls vorsichtig nachzuziehen.

7. Vor Beginn und während des Anheizens sind die Wasserstandsvorrichtungen
unter Benutzung aller Hähne oder Ventile zu prüfen, die Manometer zu beobachten.

Betrieb des Kessels

8. Hähne und Ventile sind vorsichtig zu öffnen und zu schließen.Besondere Sorgfalt ist
bei der Benutzung von Abblasevorrichtungen anzuwenden. Beim Abblasen oder
Abschäumen ist zuerst der Bordhahn und dann der Hahn am Kessel zu öffnen.
Beim Schließen ist umgekehrt zu verfahren.Dampfleitungen und Überhitzer
 sind beim Anwärmen zu entwässern. Dampfleitungen dürfen nur langsam
angewärmt werden.

9. Der Wasserstand im Kessel soll möglichst gleichmäßig gehalten werden.
Er darf nicht unter die Marke des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes sinken.
Geschieht dies trotz Benutzung aller Speisevorrichtungen in gefahrdrohender Weise,
oder werden starke Undichtheiten, erglühte Kesselteile oder
Einbeulungen bemerkt, so ist das Feuer tunlichst durch Sand, feuchte Asche oder dgl.
zu decken und der Kessel durch Öffnen der Feuer- und Rauchkammertüren abzukühlen.
Alsdann ist dem Vorgesetzten unverzüglich Anzeige zu erstatten.

10. Die Wasserstandsvorrichtungen sind sämtlich zu benutzen.
Alle Hähne und Ventile sind täglich recht oft zu prüfen, Mängel,
insbesondereVerstopfungen, sind sofort zu beseitigen.Die Wasserstandgläser sind gut zu
beleuchten, Schutzvorrichtungen an ihnen sind stets in Ordnung zu halten.

11. Alle Speisevorrichtungen sind täglich zu benutzen und stets in
brauchbarem Zustande zu erhalten.

12. Die Zuverlässigkeit der Manometer ist täglich durch Vergleich ihrer
Angaben zu prüfen.

13. Der Dampfdruck soll die höchste Spannung nicht überschreiten.
Steigt der Druck zu hoch, so ist der Kessel aufzuspeisen und der Zug zu vermindern.
Blasen dabei die Sicherheitsventile nicht ab, so sind sie sofort nachzusehen.

14. Die Sicherheitsventile sind täglich durch vorsichtiges Anheben zu lüften.
Sicherheitsventile unwirksam zu machen oder ihre Belastung zu erhöhen,
ist streng verboten. Zuwiederhandelnde setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

15. Zeigen sich in den Wasserstandsgläsern starke Verunreinigungen des Kesselwassers,
so ist abzuschäumen. Tritt Überkochen ein, so ist das Feuer zu dämpfen,
der Kessel bis zum niedrigsten Wasserstand abzuschäumen (abzublasen)
und aufzuspeisen. Unter Umständen muß mit Zustimmung des Schiffsführers
die Fahrt verlangsamt werden. In Betriebspausen (Haltepausen, Ruhepausen)
ist der Kessel aufzuspeisen; die Feuer sind zu dämpfen oder aufzubänken.

16. Bei Außerbetriebsetzung des Kessels ist der Dampf soweit wie möglich
wegzuarbeiten, der Kessel aufzuspeisen und der Dämpfer zu schließen.

17. Bei der Ablösung darf der abtretende Kesselwärter sich erst dann entfernen,
wenn der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustand übernommen hat.

Entleeren des Kessels

18. Mit dem Entleeren des Kessels darf erst begonnen werden,
wenn das Feuer vom Rost entfernt ist. Das Wasser ist möglichst abzupumpen.
Muß der Kessel unter Dampfdruck entleert werden, so darf dies höchstens
mit 2 Atm. Überdruck geschehen.

19. Das Einlassen von kaltem Wasser in den eben entleerten,
noch heißen Kessel ist streng untersagt.

20. Bei Frostgefahr sind außer Betrieb zu setzende Kessel- und
Rohrleitungen gegen Einfrieren zu schützen.

21. Der zu befahrende Kessel muß von den mit ihm verbundenen und in Betrieb
befindlichen Kesseln in allen Rohrverbindungen durch Blindflansche,
durch Abnehmen von Zwischenstücken oder andere als
zuverlässig anerkannte Mittel sicher und sichtbar abgetrennt werden.

22. Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kessel gründlich zu entfernen.
Der Kesselstein darf nicht mit zu scharfem Werkzeug abgeklopft werden.

23. Beim Befahren des Kessels und der Feuerzüge ist die Benutzung von Lampen,
die mit leicht entzündlichen Beleuchtungsstoffen gespeist werden, verboten.
Bei Benutzung von elektrischen Lampen ist auf eine sorgfältige Instandhaltung
des Kabels und der Lampen zu achten *.

24. Nach der Reinigung sind die Kesselwandungen, die Züge, das Kesselmauerwerk
(Feuerbrücken, Feuerzungen) sowie Öffnungen zu den Wasserstandsvorrichtungen,
die Speise- und Abblaserohre genau zu besichtigen. Mängel sind dem
Vorgesetzten anzuzeigen.

25. Das Anstreichen des Kesselinneren mit Stoffen, die betäubende oder leicht
entzündliche Gase entwickeln, ist verboten.

Z u s ä t z l i c h e  V o r s c h r i f te n, f a l l s  s a l z h a l t i g e s  S p e i s e w a s s e r
v e r w e n d e t  w i r d

Der Salzgehalt des Kesselwassers ist mindestens alle vier Stunden mit Hilfe des
Salinometers festzustellen. Er darf nur ausnahmsweise die Höchstgrenze von 12%
erreichen. Steigt der Salzgehalt höher, so ist abzuschäumen.

* Handlampen und Kabel müssen den jeweils geltenden Vorschriften des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker e. V., entsprechen und in Ordnung sein.
Unter anderem müssen die Lampen mit einem sicher befestigten Überglas und
mit Schutzkorb versehen sein, und dürfen keine Schalter haben. Die Spannung muß bei
Wechselstrom durch Schutztransformatoren mit getrennter Wicklung auf 42 Volt
oder weniger herabgesetzt werden.


HINWEIS: Die vorab beschriebenen historischen Regeln dienen
informativen Zwecken und geben nicht den heutigen Stand der Technik
bzw. Regelwerke wieder!


Henschelkessel SAUGER IV

Steilrohressel des SAUGER IV
 
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